Wahlvorgang
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Wahltermin und -ort
Termin
- Die Betriebsratswahl soll terminlich so angesetzt sein, dass die ArbeitnehmerInnen des Betriebes ihre Stimme während der Arbeitszeit abgeben können.
- Die Ermittlung des Wahlergebnisses soll spätestens 4 Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands abgeschlossen sein.
- Bei Notwendigkeit können auch mehrere Wahltage angesetzt werden.
Ort
- Das Wahllokal sollte den ArbeitnehmerInnen bekannt und
- während der Arbeitszeit erreichbar sein.
- Auf Baustellen oder in Filialen usw. können zusätzliche Wahllokale eingerichtet werden. Um hier die Stimmabgabe zu leiten und zu überwachen, müssen entsprechende Wahlkommissionen eingesetzt werden.
Ausstattung des Wahllokals
Die Wahlkabine
- sollte einen Tisch und einen Sessel enthalten, eventuell ein Stehpult;
- muss Schreibmaterial bereithalten;
- muss eine Übersicht aller kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger KanditatInnenliste enhalten;
- soll ausreichend beleuchtet sein;
- soll ausreichend Sichtschutz gewähren, damit die WählerInnen den Stimmzettel unbeobachtet von allen anderen Personen im Raum ausfüllen und in das Wahlkuvert stecken können.
- Bei Bedarf können auch mehrere Wahlkabinen aufgestellt werden.
Das Wahllokal benötigt:
- Eine Wahlurne pro Wahllokal, die verschlossen bei dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes (der Wahlkommission) aufzustellen ist. Der Wahlvorstand hat sich vor Beginn der Wahlhandlung davon zu überzeugen, dass die Urne leer ist.
- Ausreichend Tische und Stühle für den Wahlvorstand und die Wahlzeugen.
- Alle bereits veröffentlichten Wahlakten, angefangen von der Kundmachung sowie die bereits eingegangenen Kuverts der Wahlkartenwähler.
- Alle während der Wahlhandlung und der Abschlusshandlung auszufüllenden Formulare.
Wahlkommission
Wahlkommissionen müssen gebildet werden, wenn die Betriebsratswahl gleichzeitig in mehreren Räumen (an mehreren Orten) stattfindet.
Jede Wahlkommission besteht aus 3 ArbeitnehmerInnen mit aktivem Wahlrecht. Sie werden vom Wahlvorstand ernannt, der auch bestimmt, welche der drei Personen den Vorsitz übernimmt.
Die Wahlkommission hat bezüglich der Stimmabgabe die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie der Wahlvorstand. Ihre Tätigkeit beschränkt sich aber im Wesentlichen auf
- die Übernahme der abgegebenen Stimmen,
- die Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und
- die Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand.
Gibt es mehrere Wahlkommissionen in einem Betrieb, muss sicher gestellt werden, dass es zu keiner doppelten Stimmabgabe kommt. Weiters müssen die WählerInnen über den für sie vorgesehenen Wahlort informiert werden.
Wenn der Wahlvorstand die Wahlkuverts von einer Kommission bekommen hat, sollte er die Anzahl der Kuverts mit der fortlaufenden Zahl im Abstimmungsverzeichnis vergleichen, um einen Schreibfehler einer Kommission noch zu korrigieren. Damit das geheime Wahlrecht sichergestellt bleibt, sind anschließend die ungeöffneten Wahlkuverts in die noch nicht geleerte Wahlurne des Wahlvorstandes zu legen.
Alle weiteren Tätigkeiten, einschließlich der Auszählung der Stimmen, hat der Wahlvorstand selbst vorzunehmen.
Wahlzeugen
Jede kandidierende Gruppe kann beim Wahlvorstand und bei jeder Wahlkommission Wahlzeugen als BeobachterInnen nominieren. Erlaubt sind höchstens 2 wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen pro Wahlort. Die Bestellung erfolgt durch den Wahlvorstand.
Als Wahlzeuge können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen namhaft gemacht werden.
Die Wahlzeugen haben das Recht zu, die Wahlhandlung zu beobachten, sie dürfen aber auf deren Ablauf keinen Einfluss nehmen. Der Wahlvorstand muss ihre Kritik und ihre Anregungen nicht berücksichtigen. Allein durch ihre Anwesenheit garantieren sie aber eine verstärkte demokratische Kontrolle der Wahlhandlung.
Wahlhandlung
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands oder der Wahlkommission sollen wie folgt aufgeteilt werden:
Vorsitzende/r:
- Übergabe des Stimmzettels und des leeren Wahlkuverts;
- Übernahme der geschlossenen Kuverts;
- Einwerfen der Kuverts in die Urne.
Mitglied 2:
- Führen der WählerInnenliste
Mitglied 3:
- Führen des Abstimmungsverzeichnisses
Tipp: Schon während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses sollten Protokollnotizen gemacht werden. Dies erleichtert die spätere Niederschrift zum Wahlprotokoll.
Persönliche Stimmabgabe
Die Wahl des Betriebsrats erfolgt durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort. (Ausnahme: die zugelassenen WahlkartenwählerInnen) Jeder Wähler und jede Wählerin hat nur 1 Stimme.
- Die Wahlkommission fragt den Wähler oder die Wählerin nach seinem/ihrem Namen, um ihn mit der WählerInnenliste zu vergleichen und in das Abstimmungsverzeichnis eintragen zu können.
- Gibt es Zweifel über die Identität, so hat er/sie sich mittels einer Urkunde (Ausweis) oder durch Zeugen auszuweisen. Kann er/sie das nicht, darf er/sie an der Wahl nicht teilnehmen.
- Der/die Vorsitzende (oder der Vorsitzende der Kommission) übergibt den Stimmzettel und fordert zum Betreten der Wahlkabine auf.
- In der Wahlkabine füllt der/die WählerIn den Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert und verschließt es. Dann erst verlässt er/sie die Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem/der Vorsitzenden.
- Der oder die Vorsitzende nimmt das Wahlkuvert entgegen und wirft es ungeöffnet in die Wahlurne.
- Ist die Stimmabgabe vollzogen, wird der Name des Wählers oder der Wählerin in der WählerInnenliste abgehakt.
- Der Familien- und Vorname des Wählers/der Wählerin sowie die laufende Nummer aus dem WählerInnenverzeichnis werden in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen.
- Bei persönlicher Stimmabgabe von WahlkartenwählerInnen ist zusätzlich "Wahlkartenwähler" oder einfach "WK" zu vermerken.
- Sämtliche Wahlunterlagen werden den Wahlakten beigelegt.
Briefwahl
Wenn ein Wahl-Briefumschlag beim Wahlvorstand eingeht, muss er Datum und Uhrzeit des Einlangens aufschreiben. Der/die Vorsitzende bewahrt die Umschläge bis zu ihrer Öffnung unter Verschluss auf.
- Die eingelangten Umschläge mit den Wahlkarten und den Wahlkuverts dürfen nicht vor Beginn der Wahlhandlung im Wahllokal geöffnet werden.
- Andererseits müssen alle rechtzeitig (d.h. bis zum Schließen des Wahllokals) eingelangten Stimmen von WahlkartenwählerInnen spätestens vor Beginn der Stimmauszählung in die Urne geworfen werden.
Stimmabgabe mit Wahlkarten
- Die Briefumschläge werden geöffnet.
- Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Briefumschläge eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert enthalten.
- Liegt eine gültige Wahlkarte und ein verschlossenes Wahlkuvert bei, ist dies in dem vom Wahlvorstand angelegten "Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten" zu vermerken.
- Die ungeöffneten Wahlkuverts werden in die Wahlurne geworfen.
- Die Stimmabgabe des Wahlkartenwählers oder der -wählerin wird im Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Dazu kommt die fortlaufende Nummer aus dem Wählerverzeichnis und der Zusatzvermerk "Wahlkartenwähler" oder kurz WK.
- Die Wahlkarten sind zu den Wahlakten zu geben.
Gültige Wahlkarte fehlt
Wenn die gültige Wahlkarte fehlt:
- schreibt man auf das Wahlkuvert (nicht auf den Versandumschlag) den Vermerk "ohne Wahlkarte eingelangt".
- Das so gekennzeichnete Wahlkuvert wird den Wahlakten beigelegt und nicht in die Urne geworfen (Stimme ungültig).
- Vermerk dieses Vorgangs im Wahlprotokoll.
Sonstige Fehler
Wenn das verschlossene Wahlkuvert fehlt:
- legt man die Wahlkarte mit dem entsprechenden Vermerk zu den Wahlakten und
- vermerkt den Vorgang im Wahlprotokoll.
Der Wahlvorstand notiert auf zu spät (d.h. nach dem Ende der Wahlzeit) eingelangten Briefumschlägen das Datum und die Uhrzeit des Einlangens und nimmt sie - ungeöffnet - in die Wahlakten auf.
Treffen Briefumschläge von WahlkartenwählerInnen erst ein, wenn die Wahlakten schon versiegelt sind, kann der Wahlvorstand zusammentreten, das Kuvert mit den Wahlakten öffnen, die Briefumschläge beilegen und diese Handlung zusätzlich protokollieren. Dann sind die Wahlakten neu zu versiegeln.
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