Wahlvorbereitung
Aus WIGBIT
Inhaltsverzeichnis |
Wahlkundmachung
Der Wahlvorstand hat die Ankündigung der Wahl binnen 3 Tagen nach der Betriebs- oder Gruppenversammlung so auszuhängen, dass alle Wahlberechtigten leicht in der Lage sind sie zu lesen.
Tipp: In größeren Betrieben an mehreren Stellen aushängen! Wo örtlich getrennte Arbeitsstätten bestehen, an jeder von diesen Arbeitsstätten - auch in Filialen, an Bau- oder Montagestellen und ähnlichem.
Die Wahlkundmachung hat die Aufgabe, alle Personen im Betrieb vom Beginn des Wahlverfahrens, im Besonderen aber über die wichtigen Bestimmungen und Einzelheiten des Wahlverfahrens zu informieren.
Die Betriebsratswahlordung schreibt genau vor, wie über die ausgeschrieben Betriebsratswahl zu informieren ist. Im Formular BR 4 in der Toolbox sind diese Erfordernisse bereits eingearbeitet.
ArbeitnehmerInnenverzeichnis
Der oder die BetriebsinhaberIn ist gesetzlich verpflichtet, dem Wahlvorstand das erforderliche Verzeichnis der ArbeitnehmerInnen binnen 2 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem er über die stattfindende Wahl informiert wurde.
Der Wahlvorstand hat die Möglichkeit, die Herausgabe des Verzeichnisses durch das Arbeits- und Sozialgericht zu erzwingen. Auch eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist binnen 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Wahlvorstand das ArbeitnehmerInnenverzeichnis erhalten sollte, möglich. BetriebsinhaberInnen können dabei mit einer Geldstrafe belegt werden.
Das ArbeitnehmerInnenverzeichnis muss folgende Angaben über die im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen enthalten:
- Familienname und Vorname,
- Geburtsdatum,
- Eintrittsdatum in den Betrieb,
- Staatsbürgerschaft,
- voraussichtliche Verhinderung an der Betriebsratswahl teilzunehmen (zum Beispiel Karenzurlaub, Präsenzdienst, Urlaub, Dienstreise).
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben muss dem Wahlvorstand Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen sowie in die Arbeitsverträge gewährt werden. Der/die Betriebsinhaber/in muss ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen.
WählerInnenliste
Der Wahlvorstand fertigt anhand des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses vom Betriebsinhaber eine WählerInnenliste an. Sie ist 3 Tage nach seiner Bestellung aufzulegen.
Unter www.betriebsraete.at gibt es ein Formular zur Erstellung der Wählerliste. Das Formular kann auch durch einen EDV-Ausdruck ersetzt werden, wenn dieser die erforderlichen Daten enthält und vom Wahlvorstand unterschrieben ist.
In die WählerInnenliste dürfen nur jene ArbeitnehmerInnen aufgenommen werden, die das aktive Wahlrecht für die Betriebsratswahl besitzen.
Die WählerInnenliste hat gleichzeitig mit der Kundmachung zur Betriebsratswahl und einem Abdruck der Betriebsratswahlordnung zur Einsicht aufzuliegen. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin muss Einsicht nehmen können und hat das Recht beim Wahlvorstand Einspruch zu erheben.
Einsprüche gegen die WählerInnenliste werden vom Wahlvorstand überprüft. Sind sie gerechtfertigt, ist die WählerInnenliste richtig zu stellen. Einsprüche bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach dem Auflegen der WählerInnenliste erfolgen.
Fallen dem Wahlvorstand offensichtliche Irrtümer - wie Schreibfehler - auf, kann auch ohne Antrag bis zum Wahltag eine Richtigstellung erfolgen.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen bis spätestens 2 Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich einem Mitglied des Wahlvorstands gegeben werden. Dieses bestätigt den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Übergabezeit.
Bei einem Wahlvorschlag muss man auf Folgendes achten:
- Er soll doppelt so viele WahlwerberInnen enthalten wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. (Zahl der Mitglieder siehe Tabelle Mandatsermittlung.) Damit ist gesichert, dass genügend ErsatzbetriebsrätInnen zur Verfügung stehen.
Wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können, hängt ab von der Anzahl der beschäftigten ArbeitnehmerInnen am Tag der Versammlung zur Wahl des Wahlvorstands. - Die Vorschläge sind mit dem Familien- und Vornamen sowie dem Geburtsdatum in der gewünschten Reihenfolge einzutragen.
- Die vorgesehenen KandidatInnen müssen das passive Wahlrecht besitzen.
- Der Wahlvorschlag muss den Namen eines/einer Unterzeichnenden enthalten, der/die als VertreterIn des Wahlvorschlags gilt.
Unterschriften zur Unterstützung
Jeder Wahlvorschlag braucht eine bestimmte Anzahl von Unterschriften der ArbeitnehmerInnen, die diesen Vorschlag unterstützen.
- Betriebe bis 100 ArbeitnehmerInnen:
Doppelt so viele Unterschriften von Arbeitnehmern, wie aktive Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
- Betriebe ab 101 ArbeitnehmerInnen:
für alle weiteren 100 ArbeitnehmerInnen ist je eine weitere Unterschrift erforderlich
- Betriebe ab 1001 ArbeitnehmerInnen:
für alle weiteren 400 ArbeitnehmerInnen ist je eine weitere Unterschrift erforderlich.
Beispiele siehe Tabelle Mandatsermittlung.
Bei der Zahl der Unterstützungsunterschriften darf nur die Hälfte von KandidatInnen stammen. Ist diese Hälftezahl keine ganze Zahl, so ist die nächst niedrigere ganze Zahl heranzuziehen.
Es ist zulässig, dass wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen mehrere Wahlvorschläge durch ihre Unterschrift unterstützen.
Es ist auch möglich, dass WahlwerberInnen auf zwei Wahlvorschlägen kandidieren. Nur muss er oder sie sich dann entscheiden, für welche Liste er oder sie ein Betriebsratsmandat annimmt, wenn er oder sie auf beiden Wahlvorschlägen gewählt wurde.
Beim Auflegen beziehungsweise Anschlagen der Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand ebenfalls darauf achten, dass alle wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen in diese Einsicht nehmen können.
Tipp: Auch hier wieder Baustellen, Filialen usw. nicht vergessen!
Stimmzettel
Der Wahlvorstand muss unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel auflegen, der sämtliche zugelassene Wahlvorschläge enthält. Der Wahlvorstand beschließt die Reihenfolge der Wahlvorschäge.
Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers.
- Das heißt, man sollte sich zum Beispiel nach den Erfolgen der letzten Wahl richten.
- Bei einer Erstwahl könnte nach dem Einlangen der Listen gereiht werden, bei Gleichzeitigkeit nach dem Alphabet.
Gestaltung der Stimmzettel
- Entsprechend der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge legt man die Größe des Wahlzettels fest.
- Er hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschied in der Farbgebung, aufzuweisen.
- Alle zugelassenen Wahlvorschläge sollen in gleicher Weise aufscheinen und den gleichen Raum zur Verfügung haben, damit keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht.
- Neben jedem Wahlvorschlag muss in angemessenem Abstand ein Kreis abgebildet sein.
- Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.
Vom einheitlichen Stimmzettel kann abgegangen werden,
- in Betrieben oder Arbeitnehmergruppen, in denen erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird. Auch dann, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
- in Betrieben oder Arbeitnehmergruppen, in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind.
Die Verwendung von nicht einheitlichen Stimmzetteln muss der Wahlvorstand ausdrücklich beschließen. Fehlt dieser Beschluss und ist kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so ist dies ein Anfechtungsgrund, auch wenn eine der beiden Ausnahmebestimmungen zutrifft. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.
Der Beschluss ist auch im Punkt 8 der Wahlkundmachung (siehe Formular BR 4 auf www.betriebsraete.at) bekannt zu geben.
Wird trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels mittels anderer Stimmzettel, z.B. von Fraktionen oder einem leeren Stimmzettel, abgestimmt, liegt kein Anfechtungsgrund vor. Außer der Stimmzettel steht in einem auffallenden Missverhältnis zu der in der Kundmachung verlautbarten Größe.
Briefwahl mittels Wahlkarten
Wahlkarten werden benötigt, wenn wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen durch Abwesenheit am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit usw.) nicht von ihrem persönlichen Stimmrecht Gebrauch machen können. Dann dürfen sie per Briefwahl und Wahlkarte an der Betriebsratswahl teilnehmen.
Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstands. Wer eine Wahlkarte ausgestellt haben möchte, beantragt sie beim Wahlvorstand. Dieser muss die Anträge bis spätestens 8 Tage vor der Betriebsratswahl entgegen nehmen.
Die Ausstellung von Wahlkarten kann beantragen:
- der/die Wahlberechtigte;
- eine der wahlwerbenden Gruppen.
Erfährt der Wahlvorstand, dass Wahlberechtigte aus maßgeblichen Gründen ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, hat er von sich aus tätig zu werden und eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann unter Umständen zu einer Wahlanfechtung führen.
Die Entscheidung über die Anträge zur Ausstellung einer Wahlkarte muss der Wahlvorstand bis spätestens 7 Tage vor der Wahl treffen.
Jede der wahlwerbenden Gruppen hat das Recht, einen Beobachter oder eine Beobachterin zu dieser Sitzung zu entsenden. Daher sind sie spätestens einen Tag vorher zu verständigen.
Verzeichnis der Wahlkarten-WählerInnen
Nach Entscheidung über die Anträge muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der WahlkartenwählerInnen anlegen. Einzutragen ist:
- der Familienname,
- der Vorname,
- die Anschrift des Aufenthaltsorts des Wählers oder der Wählerin,
- der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe teilzunehmen,
- das Ausstellungsdatum der Wahlkarte.
Die WahlkartenwählerInnen sind in der WählerInnenliste besonders zu kennzeichnen, zum Beispiel mit den Buchstaben "WK" in der Spalte "Anmerkung".
Briefwahl-Unterlagen
Der Wahlvorstand muss den WahlkartenwählerInnen spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl die nötigen Unterlagen nachweislich übermitteln. Dies ist möglich durch
- eine eingeschriebene Briefsendung oder
- persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.
Die Briefwahl-Unterlagen bestehen aus:
- ausgefüllter Wahlkarte;
- einem frankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist;
- einem leeren Wahlkuvert für den Stimmzettel
(undurchsichtiges Kuvert in gleicher Farbe und Form wie für die persönliche Stimmabgabe); - dem Stimmzettel
(einheitlicher Stimmzettel oder leerer Stimmzettel, wenn kein einheitlicher aufgelegt wurde); - einem Brief zur Information des Wählers oder der Wählerin, was bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte alles zu beachten ist.
Bei Verwendung des Vordrucks "Wahlkarte BR 9" (siehe Formulare) kann dieser Brief entfallen.
Achtung!
Die Rücksendung der Wahlkarten und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg erfolgen.
- Weiter im Kurs "Betriebsratswahl" zum Kapitel Kandidatur
- Zum Inhaltsverzeichnis des Kurses "Betriebsratswahl"

