Wahlrecht

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines Wahlrecht

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen.

  • Gleiches Wahlrecht bedeutet, jede Stimme hat gleiches Gewicht;
  • unmittelbares Wahlrecht bedeutet, dass die Wahlberechtigten direkt über die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats bestimmen;
  • geheimes Wahlrecht bedeutet, dass die Entscheidung des Wählers und der Wählerin geheim bleiben muss, auch gegenüber dem Wahlvorstand.

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrats sind jene Betriebsangehörigen,

  • die ArbeitnehmerInneneigenschaft besitzen, das heißt laut § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes unter den ArbeitnehmerInnenbegriff fallen;
  • oder als HeimarbeiterInnen regelmäßig beschäftigt werden;
  • oder ArbeitnehmerInnen, die sich im Karenzurlaub befinden oder Präsenzdienst versehen;
  • und am Tag der Wahl des Wahlvorstands durch die Gruppen- oder Betriebsversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • und am Tag der Wahl des Wahlvorstands und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind;

Bei der Wahl eines getrennten Betriebsrats muss man die entsprechende Gruppenzugehörigkeit (Arbeiter/Angestellte) besitzen.

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und leitende Angestellte haben kein aktives Wahlrecht.

LeiharbeiterInnen

Überlassene Arbeitskräfte (LeiharbeiterInnen) bekommen das aktive Wahlrecht dann, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigerbetrieb eine Reihe von ArbeitgeberInnenfunktionen ausübt und es sich um eine längere Überlassung handelt. Das heißt, wenn diese schon 6 Monate dauert oder zumindest für diesen Zeitraum vorgesehen ist.

Passives Wahlrecht

Zum Betriebsrat können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die

  • am Tag der Kundmachung und der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben;
  • und am Tag der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate im Betrieb, beziehungsweise im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht 6 Monate lang beschäftigt sind.
  • und auch alle weiteren Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen, das heißt, nicht gerichtlich zu unbedingter Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt sind.

Gewerkschaftsmitglieder im Betriebsrat

Auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) können in den Betriebsrat gewählt werden.

Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es müssen mindestens 4 BetriebsrätInnen zu wählen sein.
  • Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, mit Ausnahme der Beschäftigung, müssen gegeben sein.
  • Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind ArbeitnehmerInnen des Betriebes.
  • Das Vorstandsmitglied oder der/die Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) darf keinem anderen Betriebsrat angehören.

Ausnahmen vom passiven Wahlrecht

Nicht wählbar sind:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin und Personen, die mit dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  • Wahl- oder Pflegekinder sowie Pflegeeltern des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin sowie sein/ihr Mündel oder sein/ihr Vormund;
  • in Betrieben einer juristischen Person (AG, GmbH) die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstand bei der AG, Geschäftsführer bei der GmbH), sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
  • HeimarbeiterInnen.

Die Betriebsratswahlordnung führt die Verwandtschaftsverhältnisse zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin, die das Anstreben eines Betriebsratsmandats ausschließen, genau an.


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