Soziale Errungenschaften der EU

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Im Folgenden werden schlaglichtartig Aspekte der europäischen Politik angesprochen, die für die Anliegen der ArbeitnehmerInnen von besonderem Interesse sind. Es zeigt sich, dass die EU, wenngleich primär auf Öffnung der Märkte programmiert, seit jeher auch den Keim für marktkorrigierende Politikfelder in sich getragen hat. Dies lässt sich neben flankierenden Maßnahmen in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit besonders an der EU-Gleichbehandlungspolitik, der Etablierung sozialer Mindeststandards, der Beschäftigungspolitik und dem Europäischen Sozialfonds darstellen.

Die Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen

Die ArbeitnehmerInnenfreizügigkeit (Art. 39 EG-Vertrag) zählt zu den vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Sie ermöglicht es allen UnionsbürgerInnen, in einem anderen Land der EU ohne Weiteres eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen. Sie erleichtert natürlich auch Unternehmen die transnationale Verfügbarkeit des „Produktionsfaktors Arbeit“, weshalb sie mindestens genauso in deren Interesse gelegen ist.

Die damit geschaffenen offenen Arbeitsmärkte innerhalb der EU sind bei unterschiedlichen Lohnniveaus aus ArbeitnehmerInnensicht kritisch zu beurteilen. Ein ungeregelter Zustrom von Arbeitskräften aus Niedrig- in Hochlohnländer der EU droht die Arbeitsmärkte der Hochlohnländer zu überlasten und den Niedriglohnländern insbesondere qualifizierte Arbeitskräfte zu entziehen (sog. „brain drain“). Zur Vermeidung von Verwerfungen am österreichischen Arbeitsmarkt wurden deshalb gegenüber den neuen Mitgliedstaaten der EU entsprechende Übergangsfristen ausverhandelt.

Um ArbeitnehmerInnen die Mobilität zu erleichtern, wurde eine Reihe flankierender Maßnahmen beschlossen, die die „volle Integration“ im Gastland sicherstellen soll. Zu erwähnen ist die sogenannte Freizügigkeitsverordnung (VO 1612/68/EWG): Danach genießen die WanderarbeitnehmerInnen die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie InländerInnen. Diese Rechte gelten auch für ihre Familienangehörigen. Zur Vermeidung von möglichen Anspruchsverlusten im Bereich der sozialen Sicherheit wurde die VO 1408/71/EWG beschlossen (die durch die VO 883/2004/EG ersetzt wird).

EU-Gleichbehandlungspolitik

Wichtige Impulse für die – auch österreichische - Gleichbehandlungspolitik sind von der EU ausgegangen. Den Anfang machte der Grundsatz der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Er war bereits Bestandteil der Römischen Verträge und stellt einen bemerkenswerten Kompromiss an der Grenzlinie zwischen Sozial- und Wirtschaftspolitik dar. Seinen Ursprung verdankt die Bestimmung nämlich der wirtschaftspolitischen Sorge Frankreichs, das wegen seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung der Entgeltgleichheit Wettbewerbsnachteile gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland) befürchtet hat, die diesen Grundsatz noch nicht kannten. Durch die Aufnahme des Prinzips in den EG-Vertrag wurde dieser Aspekt indessen als Standortfaktor eliminiert. Trotz dieser wirtschafts- bzw. wettbewerbspolitischen Geschichte emanzipierte sich das Prinzip der Entgeltgleichheit bald zum Prototyp einer europäischen Sozialstaatlichkeit.

Es bildete in weiterer Folge auch den Ausgangspunkt für eine umfassende Politik der Union im Bereich der Gleichstellung. Den Anfang machte die Richtlinie 75/117/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen: Sie enthält unter anderem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen innerstaatlichen Rechtsweg zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit zu garantieren, die Nichtigkeit von entgegenstehenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen sowie den Schutz vor Entlassung als Reaktion des Arbeitgebers auf Beschwerden oder Klagen.

Weitere Richtlinien, u. a. zum Zugang zur Beschäftigung und zur sozialen Sicherheit (RL 76/207/EWG; 79/7/EWG; 86/378/EWG) folgten. Mittlerweile wurde das Gros der Gleichbehandlungsbestimmungen in der sogenannten Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2006/54/EG) neu gefasst.

Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde zudem – auch unter starkem Betreiben der ersten österreichischen Ratspräsidentschaft 1998 – mit dem Grundsatz des Gender Mainstreamings die Gleichstellungspolitik zur Querschnittsaufgabe im Gemeinschaftsrecht. Dies bedeutet, dass die gesamte politische Tätigkeit der EU im Hinblick auf die Beseitigung von Ungleichheiten und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu überprüfen ist.

Die Politik der EU in Sachen Gleichstellung erstreckte sich in jüngerer Vergangenheit aber auch auf andere benachteiligte Gruppen. Bemerkenswert ist hier die Antirassismus-Richtlinie (RL 2000/43/EG), die Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft den Kampf ansagt.

Der Europäische Sozialfonds (ESF)

Beschäftigungspolitische Ziele werden seit Bestehen der EWG auch mit den Mitteln der sog Strukturfonds, v. a. mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) verfolgt. Seit 1957 unterstützt der ESF Projekte in den Mitgliedstaaten, die die Qualifikationen und die Beschäftigungschancen europäischer BürgerInnen fördern. Die vergebenen EU-Mittel dienen so der Schaffung von neuen wie auch der Verbesserung bestehender Arbeitsplätze.

Der ESF wird über siebenjährige Programmzyklen verwaltet. Strategie und Haushalt des ESF werden zwischen den EU-Mitgliedstaaten, dem EP und der Kommission ausgehandelt. In der Strategie werden die Ziele der ESF-Finanzierung festgelegt. Der gegenwärtige ESF-Finanzierungszyklus verfolgt

  • die Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung sowie
  • die Förderung von Wachstum und Beschäftigung in den am wenigsten entwickelten Regionen.

Im laufenden Finanzierungszeitraum 2007-2013 richtet sich die Finanzierung des ESF neben der Unterstützung von Frauen, Jugendlichen, älteren ArbeitnehmerInnen, Behinderten und anderen Menschen, die auf besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche stoßen, auch auf die Unterstützung von Unternehmen und ArbeitnehmerInnen bei der Anpassung an Strukturveränderungen. Dies soll durch die Förderung von Innovation am Arbeitsplatz, lebensbegleitendem Lernen und der Mobilität der ArbeitnehmerInnen erfolgen.

Der gegenwärtige Programmzyklus des ESF läuft unter dem Motto „In Menschen investieren“. In diesem Rahmen werden rund 75 Milliarden Euro – fast 10 % des EU-Haushaltes – für Projekte zur Beschäftigungsförderung eingesetzt. Die Finanzierung wird für sechs spezifische prioritäre Bereiche bewilligt:

  • Förderung des Humankapitals (34 % der Gesamtfinanzierung)
  • Verbesserter Zugang zu Beschäftigung und Nachhaltigkeit (30 %)
  • Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von ArbeitnehmerInnen und UnternehmerInnen (18 %)
  • Bessere soziale Eingliederung benachteiligter Personen (14 %)
  • Stärkung der institutionellen Kapazitäten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene (3 %)
  • Mobilisierung für Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung (1 %)

Die Umsetzung der ESF-Maßnahmen vor Ort erfolgt über Projekte, die von verschiedenen öffentlichen und privaten Trägern beantragt und durchgeführt werden. Dazu gehören auch Gewerkschaften oder Betriebsräte.


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