Sozial- und Beschäftigungspolitik der EU

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EU-Sozialpolitik

Als Sozialpolitik im weiteren Sinn kann jede Politik verstanden werden, die dem (sozialen) Wohlergehen der Menschen dient. Auf europäischer Ebene könnte darunter – nicht minder weit – jede Maßnahme verstanden werden, die uns dem Ziel eines sozialen Europas näher bringt.

Im EU-Jargon wird jedoch mit „Sozialpolitik“ im technischen Sinn zumeist die besondere Kompetenz der Gemeinschaft zur Rechtsetzung gemäß Art 137 EG-Vertrag bezeichnet. Diese sozialpolitische Kompetenz bezieht sich (insbesondere nach französischem Vorbild) vor allem auf Fragen des Arbeitsrechts. Dazu zählen u. a. technischer ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitsbedingungen, Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Chancengleichheit uvam. Hier ist die EU zur Festlegung von sozialen Mindeststandards befugt. Das heißt, dass die EU (im Wege der Rechtsetzung) ein Mindestniveau festlegen kann, das von den Mitgliedstaaten (im Zuge der Umsetzung der betreffenden Richtlinien in nationales Recht) auch höher gesetzt werden kann. Damit soll wie es in Art 136 EG-Vertrag heißt „die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen“ erreicht werden.

Bisher wurden nicht zuletzt im Zuge sozialpolitischer Aktionsprogramme und des Sozialprotokolls etliche Bereiche des Arbeitsrechts durch die Einfügung von Mindeststandards gleichsam gegen Unterbietung abgesichert, um als Faktor im Standortwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten ausgeschlossen zu werden (Bekämpfung von Sozialdumping).

Zu nennen sind ergänzend zum Gleichbehandlungsrecht (siehe oben) und den im Rahmen des sozialen Dialogs erarbeiteten Regelungen insbesondere Richtlinien in folgenden Bereichen:

  • Technischer ArbeitnehmerInnenschutz, z. B. Arbeitsstättenrichtlinie (RL 89/654/EWG), Lärmrichtlinie (2003/10/EG) oder Asbestrichtlinie (RL 83/477/EWG);
  • Arbeitsverhältnis, z. B. Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG), Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG), Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) oder Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG);
  • Kollektives Arbeitsrecht: z. B. Europäische-Betriebsräte-Richtlinie (RL 94/45/EG, siehe oben S. X), Richtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE (RL 2001/86/EG).

Ein Endpunkt kann damit aber noch lange nicht erreicht sein.

EU-Beschäftigungspolitik

Der Anstieg der Arbeitslosigkeit ist in den Staaten der Europäischen Union zu einem der größten ökonomischen und sozialen Probleme geworden. Um dem entgegen zu wirken, wurden bereits 1997 die ersten Leitlinien einer einheitlichen europäischen Beschäftigungspolitik festgelegt. Seit dem Gipfel von Amsterdam (zum Vertrag von Amsterdam) werden diese Vorgaben jährlich durch den Rat der Union festgelegt. Die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien erfolgt nach Absteckung der gemeinsamen Ziele auf nationaler Ebene. Seit dem Jahr 2005 sind die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge für Wirtschaftspolitik in einem Dokument – „Integrierte Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung“ – zusammengefasst.

Jedes Mitgliedsland hat die Realisierung der Leitlinien mit Hilfe eines Nationalen Aktionsplans (NAP) für Beschäftigung vorzunehmen. Jährlich werden die nationalen Anstrengungen durch den Rat, die Kommission und die Sozialpartner bewertet und Empfehlungen dazu abgegeben. Es gibt bei Nichteinhaltung der Zielvorgaben jedoch keinerlei rechtliche Sanktionen seitens der Union. Damit sind die Mitgliedsländer zwar angehalten, gemeinsam und auf nationaler Ebene Fortschritte zu erzielen, jedoch durch das Fehlen von Sanktionen erweisen sich solche Vorgaben als zumeist zahnlos und sind vom guten Willen der nationalen Regierungen abhängig.

Inhaltlich konzentriert sich die EU-Beschäftigungspolitik auf folgende Bereiche:

  • Aktive und präventive Arbeitsmarktpolitik
  • Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und Anpassungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt
  • Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt
  • Bildung und lebenslanges Lernen

Angesichts des primär politischen Charakters der Europäischen Beschäftigungsstrategie kann deren Wirkung kaum exakt bestimmt werden. Für Österreich vermochten die NAPs aber dennoch wichtige Impulse zur Etablierung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zu setzen. Es bleibt freilich abzuwarten, ob sich mit der Europäischen Beschäftigungsstrategie mittel- bis langfristig ein Konvergenzprozess der nationalen Beschäftigungspolitiken ergeben wird. Die derzeitige wirtschaftliche Entwicklung macht Prognosen umso schwieriger.



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