Rechtliche Grundlagen
Aus WIGBIT
Dieses Kapitel behandelt verschiedene Rechte des Betriebsrates bzw. Verpflichtungen der Betriebsleitung, die das Gesetz vorschreibt.
- Rechte des Betriebsrates auf
- allgemeine Informationen zum Betrieb
- regelmäßige Beratungen mit dem/der BetriebsinhaberIn
- Mitwirkung
- Vorlage des kompletten Jahresabschlusses
- Bestimmungen zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Inhaltsverzeichnis |
Informationsrechte
Während der Jahresabschluss selbst im Unternehmensgesetzbuch (UGB, dem früheren Handelsgesetzbuch) geregelt ist, sind die diesbezüglichen Informationsrechte der Arbeitnehmervertretung im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu finden.
Allgemeine Information
Diese Bestimmung legt für die Unternehmensleitung eine umfassende Informationspflicht fest. Sie gilt für alle Angelegenheiten, welche die
- wirtschaftlichen,
- sozialen,
- gesundheitlichen
- oder kulturellen Interessen
der ArbeitnehmerInnen des Betriebes berühren.
Der Betriebsrat muss aber Anfragen stellen, um diese Informationen zu erhalten. Je präziser die Fragen des Betriebsrates sind, desto größer wird die Möglichkeit sein, die Erfüllung der Informationspflicht – wenn erforderlich auch gerichtlich – durchzusetzen.
Durch diese Bestimmung kann der Betriebsrat in jeder Angelegenheit, die mit dem Betriebsgeschehen bzw. den ArbeitnehmerInnen in Zusammenhang steht, tätig werden. Sollte der/die BetriebsinhaberIn dem Betriebsrat fehlende Kompetenz unterstellen, kann der Betriebsrat sich auf diese allgemeinen Befugnisse berufen.
Fragestellungen zur wirtschaftlichen Entwicklung könnten sein:
- Entwicklung von bestimmten Kosten oder Deckungsbeiträgen (z. B. Personalkosten, Deckungsbeitrag von Produkten etc.)
- Informationen über Investitionen
- Informationen über Rentabilitäten etc.
- Daten über zukünftige Entwicklung des Unternehmens
Beratung
Diese Bestimmung verpflichtet den/die BetriebsinhaberIn, von sich aus, also ohne vorheriges Verlangen durch den Betriebsrat, mindestens viermal im Jahr mit dem Betriebsrat eine Beratung durchzuführen ("Quartalsbesprechungen").
Die Beratungsthemen umschreibt das Gesetz mit
- laufenden Angelegenheiten,
- allgemeinen Grundsätzen in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht und
- Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.
Im Rahmen dieser Beratungsgespräche ist der Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
Dem Betriebsrat kann verlangen, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Außerdem kann er verlangen, dass diese Beratungen monatlich durchgeführt werden.
Mitwirkung an wirtschaftlichen Angelegenheiten
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten – Spezielle Informationen über wirtschaftliche Vorgänge (§ 108 Abs. 1 ArbVG)
Dieser Absatz präzisiert das Auskunftsrecht des Betriebsrates durch eine Auflistung, welche Informationen er erhalten soll. Es handelt sich dabei vor allem um solche Informationen, die notwendig sind, um die aktuelle wirtschaftliche Lage sowie die zukünftige Entwicklung des Betriebes beurteilen zu können.
Über folgende Angelegenheiten ist der Betriebsrat jedenfalls zu informieren:
- wirtschaftliche Lage des Unternehmens
- finanzielle Lage des Betriebs
- voraussichtliche Entwicklung
- Art und Umfang der Erzeugung
- Auftragsstand
- mengen- und wertmäßiger Absatz
- Investitionsvorhaben
- geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit
- Wirtschaftspläne (z. B. Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und andere Pläne)
Der Betriebsrat kann dem/der BetriebsinhaberIn Anregungen und Vorschläge erstatten.
Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses
Der/die BetriebsinhaberIn hat dem Betriebsrat den Jahresabschluss von sich aus, d. h. ohne entsprechendes Verlangen des Betriebsrates, vorzulegen. Dies muss spätestens einen Monat nach der Erstellung des Jahresabschlusses erfolgen.
Der Betriebsrat hat ein Recht auf den kompletten Jahresabschluss, also auf
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- den Anhang
- sowie einen Lagebericht.
Weiters muss die Betriebsleitung dem zuständigen Belegschaftsorgan Erläuterungen und Aufklärungen geben, die zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.
Der Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses ist allerdings bei einigen Unternehmen abhängig von der jeweiligen Beschäftigtenzahl.
Bei Fabriks- und Bergbaubetrieben besteht dieser Anspruch unabhängig von der Beschäftigtenanzahl.
- Bei Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten müssen mindestens 30 ArbeitnehmerInnen dauernd beschäftigt sein.
- Bei allen übrigen Betrieben mindestens 70 ArbeitnehmerInnen.
- Die Zahlen der beschäftigten ArbeitnehmerInnen beziehen sich dabei auf den gesamten Betrieb und nicht auf die einzelnen Gruppen der Arbeiter und Angestellten.
Veröffentlichung: Ist der Jahresabschluss ein Geheimnis?
Hinsichtlich der Verpflichtung, den Jahresabschluss zu veröffentlichen, bestehen zwischen Personengesellschaften (Einzelunternehmen, Offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, GmbH & Co KG) gravierende Unterschiede.
Während Personengesellschaften keiner Veröffentlichungspflicht unterliegen, müssen Kapitalgesellschaften jeder Größe ihren Jahresabschluss beim zuständigen Firmenbuch einreichen. Das Firmenbuch ist ein bei den Gerichten geführtes öffentliches Verzeichnis. Ein Einblick ist auch per Internet möglich.
Für kleine und mittlere AGs und GmbHs sind bestimmte Erleichterungen vorgesehen. Sie brauchen etwa nur eine wesentlich gröber gegliederte Bilanz offen zu legen. Für große Aktiengesellschaften (über 38,5 Mio. € Umsatz / 19,25 Mio. € Bilanzsumme / 250 ArbeitnehmerInnen im Jahresdurchschnitt) gelten strengere Vorschriften. Sie müssen den vollständigen Jahresabschluss auch in der Wiener Zeitung veröffentlichen.
Der Jahresabschluss ist spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung des Jahresabschlusses hat jeder Interessierte die Möglichkeit, sich über die Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu informieren.
Ab der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses ist er kein Geheimnis mehr.
- Weiter im Kurs "Jahresabschluss"
- Zurück im Kurs "Jahresabschluss"
- Zum Inhaltsverzeichnis "Jahresabschluss"

