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Weitere Befugnisse
Neben dem ArbVG geben andere Gesetze den BetriebsrätInnen weitere Befugnisse:
Inhaltsverzeichnis |
Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
- Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass bei einer Arbeitszeit von insgesamt mehr als 6 Stunden darin eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde liegen muss.
- An Stelle einer halbstündigen Ruhepause können auch, wenn es im Interesse der ArbeitnehmerInnen liegt, oder wenn die Notwendigkeit aus betrieblichen Gründen gegeben ist, 2 Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder 3 Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.
Zu einer solchen abweichenden Pausenregelung muss aber der Betriebsrat zustimmen (§ 11 Abs. 2 AZG).
Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Behindertenvertrauenspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 22a Abs. 7 BEinstG).
Unfallschutzunterweisung nach KJBG
Das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz schreibt vor, dass der/die BetriebsinhaberIn Jugendliche bei Dienstantritt auf die im Betrieb bestehenden besonderen Unfallgefahren aufmerksam machen muss und entsprechend unterweisen (§ 24 Abs. 1 und 2 KJBG). Bei den Unterweisungen soll nach § 24 Abs. 3 KJBG ein Mitglied des Betriebsrats (Jugendvertrauensrats) dabei sein.
Aufzeichnungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
Der Betriebsrat muss auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung des Zuschlags maßgeblichen Lohnaufzeichnungen erhalten. Ebenso ist der Betriebsrat laut Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz berechtigt, die Einhaltung der Führung von Urlaubsaufzeichnungen (§ 7 Abs. 7 BUAG) zu überwachen und in diese Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen (§ 89 Abs. 1 ArbVG).
Anwendung des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
Der/die ArbeitgeberIn entscheidet, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung an einzelnen Tagen einzustellen, fortzuführen oder wiederaufzunehmen ist. Nach § 5 Abs. 1 BSchEG muss er/sie den Betriebsrat dazu anhören.
Anwendung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Der Betriebsrat überwacht, dass der/die ArbeitgeberIn für die Aufgaben aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, wie z.B. Ernennung von Sicherheitsvetrauenspersonen, den betriebsärztlichen Dienst einsetzt und deren Tätigkeit fördert.
Gemäß § 10 Abs. 2 ASchG sind in jedem Betrieb, in dem regelmäßig mehr als 10 ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, Sicherheitsvertrauenspersonen vom/von der ArbeitgeberIn zu bestellen, denen der Betriebsrat zustimmen muss.
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