Konstituierung

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Inhaltsverzeichnis

Konstituierende Sitzung

Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neugewählte Betriebsrat konstituieren. Die konstituierende Sitzung muss innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl erfolgen.

Konstituiert sich der Betriebsrat nicht innerhalb dieser Frist, erlischt sein Mandat. Neuwahlen sind auszuschreiben.

Der neu gewählte Betriebsrat muss unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrats seine Tätigkeit aufnehmen können.

Einberufung

  • Das an Lebensjahren älteste Betriebsratsmitglied muss die konstituierende Sitzung des Betriebsrats binnen 2 Wochen nach der Betriebsratswahl einberufen.
  • Wenn der/die Älteste keine Einberufung vornimmt, kann jedes Mitglied des Betriebsrats, das an erster Stelle eines Wahlvorschlags gereiht war, die Einberufung vornehmen.
  • Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung durch das Betriebsratsmitglied, welches auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.
  • Teilnahmeberechtigt sind alle gewählten Betriebsratsmitglieder - im Verhinderungsfall das Ersatzmitglied.

Vorsitz

Bei einem gemeinsamen Betriebsrat dürfen der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe (Arbeiter oder Angestellte) angehören.

Den Vorsitz bei der Sitzung führt zunächst der Einberufer/die Einberuferin. Wenn der Betriebsrats-Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und leitet die Wahl der anderen Funktionen.

Sowohl die Wahl des/der Vorsitzenden als auch die Wahl der übrigen Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit gelten folgende Regeln:

  • Kommen die KandidatInnen von verschiedenen Wahlvorschlägen, dann ist das Mitglied Vorsitzende/r, dessen/deren Liste bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
  • Ist auch hier Stimmengleichheit vorhanden, entscheidet das Los. Der/die Betriebsratsvorsitzende-Stellvertreter/-in ist dann aus jener Gruppe zu wählen die auf Grund des Losentscheides nicht den Betriebsratsvorsitzenden stellt.

Wahl der übrigen Funktionen

  • Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Die Funktionen sollten im Protokoll (Auszug aus der Niederschrift) angeführt werden.
  • Die Bestellung eines Kassenverwalters (Kassier) ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn es einen Betriebsratsfonds gibt.
Wenn der Betriebsrat jedoch aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des/der Vorsitzenden (Stellvertreter/-in) und des Kassenverwalters oder der Kassenverwalterin nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Wenn die Anzahl der Betriebsräte es zulässt, können weitere Funktionen vergeben werden.

Bildungs- und KulturberaterIn

Ein/e Bildungs- und KulturberaterIn hat im Wesentlichen folgende Aufgaben zu erfüllen:

  • auf Bildungs- und Kulturangebote aufmerksam machen und individuell beraten,
  • bei innerbetrieblichen Weiterbildungsprogrammen mitwirken,
  • eigene Bildungs- und Kulturangebote erstellen, wie zum Beispiel Kurse, Kulturfahrten, Theaterbesuche, Ausstellungen, Sport.

UmweltberaterIn

Ein/e UmweltberaterIn im Betriebsrat soll

  • Ansprechperson sein für die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb, die sich für den Umweltschutz engagieren (Umwelt ist Arbeitswelt);
  • sich vom oder von der Abfallbeauftragten (in Betrieben über 100 Beschäftigten) über geplante Umweltschutzmaßnahmen informieren lassen;
  • aufzeigen, wo sich Umweltschutzmaßnahmen auf die Arbeitsbedingungen auswirken;
  • aufzeigen, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im betrieblichen Umweltschutz hat.

Der Betriebsrat kann außer Vertretern der überbetrieblichen Interessenvertretungen auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend hinzuziehen. Beispielsweise, bei einem hohen Anteil von ausländischen ArbeitnehmerInnen, die anerkannten Sprecher dieser Gruppen.

Funktionsperiode

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt 4 Jahre.

Beginn der Tätigkeit des neuen Bertriebsrats:

  • Ist die Funktionsdauer des alten Betriebsrats abgelaufen, beginnt die des neuen mit dem Tag der Konstituierung.
  • Erfolgt die Konstituierung vor dem Ablaufen der Funktionsperiode des alten Betriebsrats, so beginnt die Tätigkeit des neuen mit dem Ende der vorgesehenen Periode.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Funktionsdauer des Betriebsrats vor Ablauf der Frist enden.

Das Arbeitsverfassungsgesetz unterscheidet zwischen

  • der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrats und
  • dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines einzelnen Betriebsratsmitglieds.

Für Umstrukturierungen oder Zusammenlegung von Betrieben gibt es besondere Regelungen.

Nachrücken der Ersatzmitglieder

  • Ist ein Betriebsratsmitglied an der Ausübung seiner Funktion (z.B. wegen längerer Krankheit) gehindert oder scheidet überhaupt aus (z.B. wegen Pensionierung), so rückt ein Ersatzmitglied nach.
  • Als Ersatzmitglieder gelten alle auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nachfolgenden WahlwerberInnen.
  • Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder des Betriebsrates wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.
  • Bei Änderung der Zusammensetzung des Betriebsrates wird um eine entsprechende Information an die Interessenvertretungen ersucht.

Anfechtung einer Betriebsratswahl

Ab Kundmachung des Ergebnisses der Betriebsratswahl ist eine Anfechtungsfrist von 1 Monat festgesetzt. Kommt es in dieser Zeit zu keiner Wahlanfechtung, so ist das Wahlergebnis endgültig rechtskräftig.

Die Betriebsratswahl kann angefochten werden von

  • jedem/jeder Wahlberechtigten,
  • jeder wahlwerbenden Gruppe,

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (nicht wurde!).

Auch vom oder von der BetriebsinhaberIn kann das Wahlergebnis angefochten werden, wenn

  • statt eines gemeinsamen Betriebsrats getrennte Betriebsräte gewählt wurden;
  • mehr Betriebsratsmitglieder gewählt wurden als Mandate nach der ArbeitnehmerInnenzahl zu vergeben sind;
  • ein Betriebsrat für einen nicht selbstständigen Bereich (zum Beispiel kein Betrieb, sondern Außenstelle eines Unternehmens) gewählt wurde.

An welche Stelle ist die Anfechtung zu richten?

Die zuständige Behörde ist das Arbeits- und Sozialgericht. Dieses prüft zunächst, ob überhaupt Verfahrensmängel vorliegen.

Im Rahmen dieses Beweisverfahrens hat das Arbeits- und Sozialgericht das Recht, in die vom Wahlvorstand verwahrten, versiegelten Wahlakten Einsicht zu nehmen.

In welchem Zeitraum kann angefochten werden?

Die Anfechtungsfrist für wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen und wahlwerbende Gruppen läuft vom Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses an 1 Monat.

Diese Frist gilt auch für den/die BetriebsinhaberIn. Wenn er/sie das Wahlergebnis schon vor der Kundmachung mitgeteilt bekommen hat, dann beginnt die Monatsfrist vom Tag der Mitteilung an.

Rechtsfolgen einer Wahlanfechtung

Wird der Anfechtung stattgegeben, muss sofort eine neue Betriebsratswahl eingeleitet werden, und zwar durch den früheren Betriebsrat, der unverzüglich wieder eine Betriebsversammlung zur Wahl eines neues Wahlvorstands einberufen muss.

Hat das Arbeits- und Sozialgericht die Betriebsratswahl für ungültig erklärt und damit den gerade bestellten Betriebsrat aufgelöst, führt der frühere Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis das neue Wahlverfahren durchgeführt und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Er darf aber höchstens 3 Monate vom Tag der Ungültigkeitserklärung an amtieren.

Die Vereinbarungen und Absprachen, die der aufgelöste Betriebsrat in der Zeit zwischen seiner Konstituierung und stattgegebener Anfechtung getroffen hat, bleiben aufrecht und verlieren daher nicht ihre Wirkung. Außer, es werden vom nachfolgenden Betriebsrat neue Vereinbarungen getroffen.

Nichtigkeit der Wahl

Das Gesetz erklärt nicht, wann eine Betriebsratswahl nichtig ist.

  • Eine Betriebsratswahl kann für nichtig erklärt werden, wenn elementare Grundsätze einer Betriebsratswahl außer Acht gelassen wurden und man daher überhaupt nicht mehr von einer Wahl sprechen kann.
  • Die Mängel müssen aber auf jeden Fall von größerer Tragweite sein als die Anfechtungsgründe, die zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl führen.
  • Wird die Nichtigkeit festgestellt, ist es so, als ob die Betriebsratswahl nie stattgefunden hätte.

Beispiele

Nichtigkeit beantragen

  • Den Antrag kann jede/r stellen, der/die ein rechtliches Interesse an der korrekten Durchführung der Betriebsratswahl hat (auch der oder die BetriebsinhaberIn und außenstehende Personen).
  • Der Antrag wird beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht.
  • Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit ist nicht an eine bestimmte Frist gebunden (im Gegensatz zur Anfechtung) und kann daher während der gesamten Funktionsperiode des Betriebsrates gestellt werden.

Rechtsfolgen der Nichtigkeitserklärung

Erklärt das Arbeits- und Sozialgericht die Nichtigkeit der Betriebsratswahl, muss - wie im Fall der stattgegebenen Anfechtung - unverzüglich ein neues Wahlverfahren durch den früheren Betriebsrat eingeleitet werden.

Wird die Nichtigkeit festgestellt, nachdem der frühere Betriebsrat seine Tätigkeitsdauer beendet hat, können der oder die an Lebensjahren älteste ArbeitnehmerIn oder mehrere ArbeitnehmerInnen einberufen.

Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt rückwirkend. Damit sind alle Vereinbarungen und Entscheidungen, die der auf Grund der nichtigen Wahl bestellte Betriebsrat getätigt hat, auch nichtig und daher ungültig.


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