Kündigungsschutz
Aus WIGBIT
Bei der Ausübung des Amtes kann es leicht zu Konflikten kommen. Daher stellt das Gesetz Betriebsratsmitglieder unter besonderen Schutz:
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Die Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds bringt Interessenskonflikte mit sich. Um willkürlichen Kündigungen und Entlassungen vorzubeugen, gibt es einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
§ 120 Abs.1 ArbVG legt fest, dass die Mitglieder des Betriebsrates nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden können.
Gründe für erlaubte Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
§ 121 Abs. 1-3 ArbVG führt jene Fälle an, bei denen das Gericht der Kündigung trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit (nach § 120 ArbVG) zustimmen darf:
- Dauernde Betriebseinstellung oder Einschränkung
- Der Betrieb wird dauernd eingestellt oder eingeschränkt oder einzelne Betriebsabteilungen werden geschlossen und
- der/die BetriebsinhaberIn erbringt den Nachweis, dass er/sie das Betriebsratmitglied trotz dessen/deren Verlangen nicht auf einem anderen Arbeitsplatz (allenfalls auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens) ohne erheblichen Schaden weiterbeschäftigen kann.
- Arbeitsunfähigkeit
- Das Betriebsratsmitglied wird unfähig, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten.
- Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.
- Dem/der Betriebsinhaber/in ist die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar.
- Beharrliche Pflichtverletzung
Das Betriebsratsmitglied verletzt beharrlich seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. wiederholtes Fernbleiben von der Arbeit). Dem/der Betriebsinhaber/in ist die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zumutbar.
§ 122 Abs. 1-3 ArbVG führt jene Fälle an, bei denen das Gericht trotz der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Entlassung zustimmen darf:
- Absichtliche Irreführung
Das Betriebsratsmitglied hat bereits beim Abschluss des Arbeitsvertrages den/die BetriebsinhaberIn absichtlich in Irrtum geführt über Umstände, die für den Vertragsabschluss oder die Arbeitstätigkeit wesentlich sind (z.B. durch ein gefälschtes Zeugnis). - Strafbare Handlung
Vorsätzliche Begehung einer mit mehr als einjähriger Freiheitssttrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung. Die strafbare Handlung muss nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.
Oder Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung mit Bereicherungsvorsatz, z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung. - Untreue und Schmiergeldannahme, wenn sie vorsätzlich begangen wurden.
- Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses (vgl. auch § 115 Abs. 4 ArbVG sowie § 35 BRGO zur Verschwiegenheitspflicht)
Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Weitergabe vertraulicher oder geheimer Betriebsangelegenheiten im Rahmen der Betriebsratstätigkeit zulässig war. - Verbotene Nebenbeschäftigungen
z.B., wenn das Betriebsratsmitglied durch seine Nebenbeschäftigung den Betrieb, in dem es beschäftigt ist, konkurrenziert. - Tätlichkeiten und Ehrverletzungen
wenn sie von erheblicher Bedeutung sind und sich gegen den/die BetriebsinhaberIn, dessen/deren im Betrieb tätige oder anwesende Familienangehörige oder ArbeitnehmerInnen des Betriebes richten.
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