Intervention

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Recht des Betriebsrats auf Intervention


Der Betriebsrat hat das Recht, Maßnahmen und die Beseitigung von Mängeln zu beantragen, wenn die Interessen der ArbeitnehmerInnen berührt sind. Dabei kann er sich sowohl an den/die BetriebsinhaberIn wenden als auch, wenn erforderlich, an die zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes (§ 90 Abs.1 ArbVG)

Der Gesetzestext nennt einige Beispiele für derartige Interventionen:

Vorschläge zu

  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
  • Verbesserung der betrieblichen Ausbildung,
  • menschengerechter Arbeitsgestaltung und
  • anderen die Belegschaft betreffenden Problemkreisen.

Aus der Praxis

Der Betriebsrat beantragt zuerst beim/bei der BetriebsinhaberIn die Beseitigung von Mängeln.

Ein Beispiel aus der Praxis: der Betriebsrat der Generali-Gruppe Österreich setzt Aktionen und arbeitet mit den italienischen KollegInnen zusammen, als man in Triest vor die Konzernzentrale zieht:


Falls der/die BetriebsinhaberIn darauf nicht reagiert, muss der Betriebsrat bei außerbetrieblichen Stellen (Gewerkschaft, Arbeiterkammer, Arbeitsinspektorat) intervenieren.



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