Grundlegendes zur Betriebsvereinbarung

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Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Grundlagen

Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) definiert in

eigene Spielregeln zu Betriebsvereinbarungen. Weitere Details finden sich insbesondere in den Geschäftsordnungen von Betriebsrat BRGO und Schlichtungsstelle (SchliSt-Geo)

Der/die gesetzliche VertreterIn der Belegschaft ist der zuständige Betriebsrat. - Manchmal kann dies auch der Betriebsausschuss oder der Zentralbetriebsrat sein.

Form und Rechtswirksamkeit

Schriftlicher Vertrag

Betriebsvereinbarungen begründen unmittelbar und zwingend Rechte und Pflichten für ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen. Daher ist es notwendig, dass über ihren Inhalt so wenig wie möglich Zweifel besteht. Das Arbeitsverfassungsgesetz schreibt deshalb im § 29 vor, dass Betriebsvereinbarungen schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben sind.

Von der Betriebsvereinbarung sollte es jeweils zwei im Original unterschriebene Exemplare geben - eine für den Betriebsrat und eine für den/die ArbeitgeberIn.

Unterzeichnet wird die Betriebsvereinbarung von dem/der Vorsitzenden des Betriebsrats.

Voraussetzungen der Rechtswirksamkeit

Damit also eine Betriebsvereinbarung zustande kommt, muss sie:

  1. schriftlich sein
  2. unterschrieben werden und
  3. an sichtbarer Stelle im Betrieb kundgemacht werden, z.B. am schwarzen Brett oder im Betriebsrat-Personalvertretungszimmer (§ 30 Abs.1 ArbVG).

Die Verpflichtung die Betriebsvereinbarung auszuhängen, liegt bei dem/der BetriebsinhaberIn - ohne Aufforderung durch den Betriebsrat.

Es kann passieren, dass der/die BetriebsinhaberIn der Kundmachungspflicht nicht nachkommt, dann ist die Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam. In diesem Fall kann der Betriebsrat den Anschlag selber vornehmen. Er muss den/die BetriebsinhaberIn vorher nicht auffordern.

Rechtswirksamkeit für die vertretenen Parteien

Die Betriebsvereinbarung bindet nicht nur die UnterzeichnerInnen persönlich, sondern auch die von ihnen vertretenen Parteien:

  • im Falle des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin auch die (heutigen und künftigen) EigentümerInnen;
  • im Falle der Belegschaft auch diejenigen, die den Betriebsrat nicht gewählt haben, da sie zum Zeitpunkt der Unterschrift dem Betrieb noch gar nicht angehört haben.

Übermittlung der Betriebsvereinbarung

Ist die Betriebsvereinbarung rechtswirksam geworden, so ist den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin je eine Ausfertigung der Vereinbarung zu übermitteln (§ 30 Abs.3 ArbVG). In der Praxis wird der/die ArbeitgeberIn allerdings selten die Betriebsvereinbarung an die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen senden. Dies sollte dann der Betriebsrat übernehmen.
Auch wenn keine Ausfertigung übermittelt wird, ist die Betriebsvereinbarung rechtswirksam!
Der Betriebsrat sollte alle Betriebsvereinbarungen sorgfältig aufbewahren. Im Laufe der Zeit sammeln sich viele Vereinbarungen an. Es ist in der Praxis schon vorgekommen, dass ältere Betriebsvereinbarungen "verloren" gegangen sind. Nicht zuletzt deswegen sollte der Betriebsrat für eine entsprechende Information der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer sorgen.

Gültigkeit

Die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung ist zu überprüfen im Hinblick auf

  • ihre Beziehung zu anderen Rechtsnormen wie Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag
  • die beteiligten Rechtssubjekte, zB beim Übergang eines Betriebes oder eines Teiles desselben auf einen anderen Eigentümer
  • den Zeitablauf zB bei Kündigung der Betriebsvereinbarung.

Das Günstigkeitsprinzip

Der Stufenbau des Arbeitsrechts Hier kommt das Bild stufenbau_1.jpg rein

Für Betriebsvereinbarungen gilt folgendes:

Günstigere Einzelvereinbarungen, die der/die einzelne ArbeitnehmerIn mit dem/der BetriebsinhaberIn schließt, bleiben durch die Betriebsvereinbarung unberührt (§ 31 Abs.3 ArbVG).

Wenn also ein/e einzelne/r ArbeitnehmerIn mit dem/der UnternehmerIn eine besondere Vereinbarung trifft, zum Beispiel, dass ihm/Ihr aus besonderen Gründen längere Arbeitspausen gewährt werden als den übrigen Beschäftigten des Betriebes, so ist das durchaus möglich, auch wenn in der Betriebsvereinbarung kürzere Arbeitspausen vorgesehen sind.

Umgekehrt wäre es nicht möglich: Kürzere Arbeitspausen als in der Betriebsvereinbarung vorgesehen, könnten im Einzelarbeitsvertrag nicht rechtswirksam ausgehandelt werden. Der/die ArbeitnehmerIn könnte sich stets auf die für ihn/sie günstigere Betriebsvereinbarung berufen.

Betriebsvereinbarung und Kollektivvertrag

Ebenso können auch die Bestimmungen im Kollektivvertrag, soweit sie die Verhältnisse zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen regeln, durch eine Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 29 ArbVG ). Betriebsvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den/die ArbeitnehmerIn günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Abs. 1 ArbVG).
Betriebsvereinbarungen zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen können kollektivvertragliche Mindestansprüche der ArbeitnehmerInnen nur erweitern und verbessern, nicht aber einschränken.

Und noch etwas ist sehr wichtig: eine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG ist nur in jenen Fällen möglich, wo Kollektivvertrag und/oder Gesetz es zulässt.

Betriebsvereinbarung bei betrieblichen Änderungsprozessen

Die Betriebsvereinbarung bleibt gültig, wenn der Betrieb auf eine/n andere/n BetriebsinhaberIn übergeht (§ 31 Abs. 4 ArbVG).

Auch bei einer rechtlichen Verselbstständigung von Betriebsteilen bleiben Betriebsvereinbarungen für jene Betriebsteile gültig, die im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich des Unternehmens verbleiben - insbesondere bei einer konzernartigen Verbindung (§ 31 Abs. 5 ArbVG).

Bei Betriebsübergang ist aber generell Achtung geboten. Es muss unbedingt mit der Gewerkschaft abgeklärt werden, um welche Form der Betriebsänderung es sich handelt. Die Form hat nämlich Auswirkungen auf die Betriebsvereinbarung.

Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung

Eine gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet Nachwirkungen (soweit sie gekündigt werden kann). Das bedeutet, dass ihre Regelungen für jene Arbeitsverhältnisse, die vor der Kündigung davon erfasst waren, so lange weiterwirken, bis entweder eine neue Betriebsvereinbarung oder eine abweichende vertragliche Regelung getroffen wird.


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