Freiwillige Betriebsvereinbarung

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Fakultative oder freiwillige Betriebsvereinbarungen unterscheiden sich von den erzwingbaren dadurch, dass sie nur im Falle einer Einigung der beiden Vertragspartner zustande kommen.

Eine Einigung kann nur auf freiwilliger Basis zwischen BetriebsinhaberIn und Betriebsrat erfolgen. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist unmöglich.

Kommt eine Einigung zu Stande, hat sie normativen Charakter. Kommt keine Einigung zu Stande, kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Maßnahmen einseitig einführen.

Inhaltsverzeichnis

Regelungsgegenstände

  • Alle angeführten Angelegenheiten der erzwingbaren Betriebsvereinbarung (vgl. § 97 Abs 1 Z 1-6a) können, im Falle einer Einigung beider Vertragspartner, auch freiwillig in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Folgende Angelegenheiten können aber nur freiwillig geregelt werden (§ 97 Abs 1 Z 7-25 ArbVG)

  • Vergabe von Werkswohnungen (§ 97 1 Z 7 ArbVG sowie § 103 ArbVG)
  • Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen (§ 97 Abs 1 Z 8 ArbVG)
  • Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (§ 97 Abs 1 Z 9 ArbVG)
  • Grundsätze des Urlaubsverbrauchs (§ 97 Abs 1 Z 10 ArbVG)
  • Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an der Betriebsversammlung (§ 97 Abs 1 Z 11 ArbVG sowie § 47 Abs 1 ArbVG)
  • Auslagenersatz und Aufwandentschädigung (§ 97 Abs 1 Z 12)
    Aufwandersätze, wie z.B. Diäten und Kilometergeldpauschalen, können ebenso inhaltlich festgelegt werden, wie auch formelle Angelegenheiten, z.B. Verrechnungszeiträume für Aufwandsentschädigungen.
  • Vorübergehende Arbeitszeitänderungen (§ 97 Abs 1 Z 13 ArbVG)
  • Betriebliches Vorschlagswesen (§ 97 Abs. 1 Z 14 ArbVG) Es ist sinnvoll durch freiwillige Betriebsvereinbarungen festzulegen, nach welchen Grundsätzen Vergütungen für Neuentwicklungen und Erfindungen den ArbeitnehmerInnen im Betrieb zustehen.
  • Jubiläumsgelder (§ 97 Abs 1 Z 15 ArbVG)
  • Gewinnbeteiligung (§ 97 Abs 1 Z 16 ArbVG)
    Eine Gewinnbeteiligung kann auch einzelvertraglich festgesetzt werden.
  • Sicherung eingebrachter Gegenstände (§ 97 Abs 1 Zi. 17 ArbVG)

Unter "eingebrachten" Gegenständen sind alle im Besitz des/der Arbeitnehmers stehende Sachen zu verstehen. Der/die ArbeitgeberIn hat versperrbare Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Näheres über die Form der Verwahrung kann durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

  • Betriebspensionsregelungen (§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG)

Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann den ArbeitnehmerInnen eine betriebliche Pensionsleistung zugesichert werden.

Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat/Personalvertretung, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen. Nähere Einzelheiten und das Verfahren zur Ausübung des Beschwerderechts können durch freiwillige Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Die Entgeltfortzahlungsansprüche der ArbeitnehmerInnen sind in der Regel durch Gesetz und Kollektivvertrag geregelt. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann aber günstigere Regelungen als Gesetz und Kollektivvertrag treffen.

  • Regelungen über Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 97 Abs 1 Z 22 ArbVG)

Auch hier sind Kündigungsfristen für ArbeitnehmerInnen in Gesetz und Kollektivvertrag geregelt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen können für den/die ArbeitnehmerIn günstigere Fristen festlegen.

  • Feststellung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung eines fachlichen Wirtschaftsbereiches für den Betrieb (§ 97 Abs 1 Z 23 ArbVG)

Es handelt sich hierbei um die durch Betriebsvereinbarung zulässige Klarstellung der Kollektivvertragsangehörigkeit (vgl § 9 Abs 3 ArbVG).

  • Maßnahmen zum Abbau der Benachteiligung von Frauen (§ 97 Abs 1 Z 25 ArbVG)

Vergabe von Werkswohnungen

Betriebsvereinbarungen wie z.B. über das Benützungsentgelt für Werkswohnungen oder bestimmte Qualitätsmerkmale der Wohnungen, können weder erzwungen werden noch sind einseitige Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin dem Vetorecht des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin unterworfen.

Die Bestimmung gilt nur für Betriebe, in denen dauernd mindestens 50 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.

Muster-Betriebsvereinbarung Werkswohnungen

Schutz der Gesundheit der ArbeitnehmerInnen

Allgemeine Vorschriften über den Gesundheitsschutz sind

Nach § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht zu überwachen, ob die betreffenden Rechtsvorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen eingehalten werden. Die in diesen Vorschriften aufgestellten Grundsätze oder Mindestnormen können durch eine Betriebsvereinbarung konkretisiert werden. D.h. die Betriebsvereinbarungen legen über diese Mindestnormen hinausgehende Maßnahmen fest.

Muster-Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeit

Menschengerechte Arbeitsgestaltung

Unter dem Begriff "menschengerechte Arbeitsgestaltung" versteht man die Gestaltung der Arbeitsräume, Arbeitsgeräte, aber auch Fragen des Betriebsklimas und der Menschenführung. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung festhalten.

Muster-Betriebsvereinbarung Betriebsstätten

Grundsätze des Urlaubsverbrauchs

Nach dem Urlaubsrecht wird der Urlaubstermin in einer individuellen Vereinbarung zwischen dem/der ArbeitgeberIn und dem/der ArbeitnehmerIn festgesetzt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Zeitpunkt des Urlaubsantritts unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers vereinbaren (§ 4 Abs 1 UrlG).

Unter "Grundsätze des Urlaubsverbrauchs" sind lediglich allgemeine Fragen zu verstehen, die mit dem Urlaub in Zusammenhang stehen. BetriebsinhaberIn und Betriebsrat können in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung die "allgemeine Ordnung" des Urlaubsverbrauchs vereinbaren, nicht aber die Festsetzung konkreter Urlaubstermine.

Allgemeine Vereinbarungen zum Urlaubsverbrauch sind z.B.:

  • Feststellung einer bestimmten Mindestbesetzung für jede Abteilung auch in der Urlaubszeit,
  • Vorrang von Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Urlaubskonsumation während der Ferien.

Muster-Betriebsvereinbarung Urlaubsverbrauch

Entgeltfortzahlung bei einer Betriebsversammlung

Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs-, Gruppen- oder Betriebshauptversammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden.

Den Arbeitnehmern entsteht dann für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des Entgeltes für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten. (§ 47 Abs 1 ArbVG)

Muster-Betriebsvereinbarung Betriebsversammlung

Vorübergehende Arbeitszeitänderungen

Die Betriebsvereinbarungen über die regelmäßige Arbeitszeiteinteilung können erzwungen werden. Hier soll auf die Fälle Rücksicht genommen werden, in denen nur vorübergehend Mehrarbeit oder verkürzte Arbeitszeit geleistet wird. Die freiwilligen Betriebsvereinbarungen können z.B. folgende Angelegenheiten regeln:

  • Ausmaß von Kurzarbeit,
  • Dauer der Kurzarbeit,
  • welche Abteilungen und Betriebe von Kurzarbeit betroffen sind.

Muster-Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Pensionskasse

Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse kann nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung (allenfalls durch Kollektivvertrag) erfolgen. Geregelt wird:

  • Errichtung von und der Beitritt zu Pensionskassen,
  • Verpflichtungen des Arbeitgebers,
  • Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,
  • Zahlungweise und Grundsätze der Beiträge der ArbeitnehmerInnen,
  • Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen,
  • Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Muster-Betriebsvereinbarung Pensionskasse

Geltungsdauer

Freiwillige Betriebsvereinbarungen können jederzeit von jedem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten und als Kündigungstermin jeweils der Monatsletzte.

Hier besteht Nachwirkung. Die Betriebsvereinbarung gilt für ArbeitnehmerInnen weiter. Es sei denn, es kommt zu einer neuen Betriebsvereinbarung oder zu Einzelvereinbarungen.


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