Die Grundrechte-Charta der EU
Aus WIGBIT
Auch wenn die Grundrechte schon bisher vom EuGH als ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt wurden, so bestand doch erhebliche Rechtsunsicherheit über Ausmaß und Tragweite der Grundrechte in der EU. Diesem Schwachpunkt des europäischen Rechts setzte das Inkrafttreten der Charta der Grundrechte mit dem Vertrag von Lissabon ein Ende.
In sechs Kapiteln mit insgesamt über 50 Artikeln, die der Würde des Menschen, seiner Freiheiten, der Gleichheit, der Solidarität, seinen Rechten als BürgerInnen und den juridischen Rechten gewidmet sind, werden „die Grundrechte“ in der Charta umfassend kodifiziert. Sie fußen auf den Traditionen Europas wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Sozialcharta des Europarats und anderen internationalen Abkommen sowie einzelstaatlichen Traditionen.
Besonders erfreulich aus ArbeitnehmerInnensicht ist die ausdrückliche Nennung sozialer Grundrechte, welche in der EU neben der Rechtsordnung Österreichs(!) nur jener des Vereinigten Königreichs bis heute fremd geblieben sind. Zu den sozialen Grundrechten der Grundrechtecharta zählen:
- Das Recht auf Unterrichtung der ArbeitnehmerInnen
- Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen einschließlich Streik
- Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst
- Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
- Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
- Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
- Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
- Gesundheitsschutz
- Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen
Die Charta der Grundrechte ist nunmehr für den Europäischen Gerichtshof die maßgebliche Rechtsquelle bei der Auslegung des europäischen Rechts unter Grundrechtsgesichtspunkten. Europäische Rechtsakte sind daher anfechtbar, wenn sie mit den Grundrechten unvereinbar sind. Allerdings begründet die Charta keine zusätzlichen Zuständigkeiten der Union. Überall dort, wo die Mitgliedstaaten allein zuständig sind (de facto im gesamten Sozialrecht), berühren die sozialen Grundrechte der EU die Rechtstellung der BürgerInnen grundsätzlich nicht. Dennoch sollte aber aus ArbeitnehmerInnensicht die „soziale Grundrechtsphilosophie der EU“ auch für entsprechende Entwicklungen in Österreich Impulse setzen.
Ein weiterer Wermutstropfen der Grundrechtecharta ist ferner der Umstand, dass sie keine Anwendung im Vereinigten Königreich und in Polen finden soll. Dies lässt befürchten, dass der EuGH im Sinne der Rechtseinheit in der EU der Charta auch in Zukunft nur wenig Biss verleihen könnte.
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