Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Aus WIGBIT

Die Gegenstände sogenannter erzwingbarer BV definiert § 97 Abs 1 Z 1-6a ArbVG.
Bei sämtlichen Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung erzwingen kann, handelt es sich um sozial besonders bedeutsame Maßnahmen, die meist im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen. Wenn sich der Betriebsrat und der/die BetriebsinhaberIn nicht einigen, lässt das Gesetz die Anrufung einer außerbetrieblichen Schlichtungsstelle zu. Sowohl der Betriebsrat als auch der/die BetriebsinhaberIn können die Schlichtungsstelle anrufen.
Liegt weder die Zustimmung des Betriebsrates noch der Schlichtungsstelle vor, kann der oder die ArbeitgeberIn die Maßnahme einseitig einführen.
Regelungsgegenstände
Welche Maßnahmen werden mit erzwingbaren Betriebsvereinbarungen geregelt?
- Allgemeine Ordnungsvorschriften über das Verhalten der ArbeitnehmerInnen im Betrieb (§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG)
- Regelung über die Einteilung der Arbeitszeit (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG)
- Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge (§ 97 Abs 1 Z 3 ArbVG)
- Alle mit Auszahlung und Abrechnung der Bezüge zusammenhängenden Fragen
- Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung: Sozialplan (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG sowie § 109 Abs 1 Z 1-6 ArbVG])
- Mitwirkung in betriebseigenen Einrichtungen (§ 94 Abs. 6 ArbVG und § 95 ArbVG)
- Die Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln (§ 97 Abs 1 Z 6 ArbVG)
- Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der ArbeitnehmerInnen durch Nachtschichtarbeit oder Nachtschicht-Schwerarbeit, einschließlich der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG)
- Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen (§ 97 Abs 1 Z 1a ArbVG)
- Mitarbeitervorsorgekasse (§ 97 Abs 1 Z 1b ArbVG)
- Und anderes
Ordnungsvorschriften
Ordnungsvorschriften sind z.B.:
- Erlassung von Rauchverboten,
- das Verbot bestimmte Räume zu betreten.
Bei der Festlegung derartiger Ordnungsvorschriften hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das heißt, wenn der/die BetriebsinhaberIn nicht bereit ist, über Ordnungsvorschriften mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung abzuschließen, kann der Betriebsrat die Schlichtungsstelle anrufen.
Der Betriebsrat kann auch selbst bestimmte Ordnungsvorschriften im Interesse der ArbeitnehmerInnen herbeiführen. Außerdem kann er von dem/der BetriebsinhaberIn bereits getroffene Anordnungen beschränken, wenn er der Meinung ist, dass sie den Interessen der ArbeitnehmerInnen widersprechen.
Muster-Betriebsvereinbarung Ordnungsvorschriften
Arbeitszeit
In erster Linie handelt es sich um betriebliche Regelungen über die Festsetzung der Normalarbeitszeit. Der Betriebsrat kann Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Arbeitspausen mitbestimmen.
Nur allgemeine Regelungen der Arbeitszeit sind Gegenstand einer "erzwingbaren Betriebsvereinbarung". Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit kann Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein.
Muster-Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
Betriebsänderung - Sozialplan
Diese Bestimmung gilt nur in Betrieben mit 20 und mehr ArbeitnehmerInnen. Hier kann der Betriebsrat Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen für die ArbeitnehmerInnen festlegen.
Diese Betriebsvereinbarungen fasst man oft unter den Stichwörtern "Sozialpläne" oder "Rationalisierungsschutzabkommen" zusammen. Sie sind gerade in Zeiten relativer Konjunkturabschwächung wichtig. Betriebsänderungen greifen tief in das Leben der ArbeitnehmerInnen ein, sodass es nur recht und billig ist, wenn der/die BetriebsinhaberIn nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat vorgehen kann - oder sich im Streitfall der Entscheidung einer Schlichtungsstelle beugen muss.
Bringt eine Betriebsänderung, wie z.B.
- die Verlegung des ganzen Betriebs,
- die Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhältnisse
- die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich, so können Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Muster-Betriebsvereinbarung Sozialplan
Mitwirkung in betriebseigenen Einrichtungen
Das Gesetz gibt dem Betriebsrat in zwei Fällen die Möglichkeit an betriebs- oder unternehmenseigenen Einrichtungen mitzuwirken.
- Betriebliche Berufsausbildung und Schulungseinrichtungen
- Betriebliche Wohlfahrtseinrichtungen, wie z.B. Urlaubsheime, betriebliche Freizeitanlagen, Werksküchen, aber auch Heiratsbeihilfen.
Der Betriebsrat hat also das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen und der Verwaltung von betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen.
Keinen Einfluss hat der Betriebsrat auf die Frage der Errichtung einer solchen Einrichtung und ihrer Rechtsform.
Für den Betriebsrat besteht auch die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, wenn eine solche Einrichtung aufgelöst werden soll. Die Auflösung kann binnen 4 Wochen bei Gericht angefochten werden.
Bei Wohlfahrtseinrichtungen darf der Betriebsrat nur Einspruch erheben, wenn er finanziell daran beteiligt ist.
Die Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln
Es können z.B. folgende Angelegenheiten im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt werden:
- Vorschriften über Wartung und Verwahrung von Werkzeugen
- Benützungsvorschriften für betriebliche Einrichtungen wie z.B. Waschräume, Parkplätze, Freizeiträume
- Benützungsrechte für Dienstautos und Diensttelefone
Eine Betriebsvereinbarung über die zweckentsprechende Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln schafft Klarheit über die Pflichten der ArbeitnehmerInnen.
Verhinderung, Beseitigung, Milderung, Ausgleich von Belastungen der ArbeitnehmerInnen
§ 97 Abs. 1 Zi. 6a ArbVG regelt Maßnahmen
- zur Verhinderung, Beseitigung, Milderung oder zum Ausgleich von Belastungen der ArbeitnehmerInnen durch Nachtschichtarbeit oder Nachtschicht - Schwerarbeit,
- zur Verhütung von Unfällen,
- zur Verhütung von Berufskrankheiten.
Aufgrund dieser Regelung kann der Betriebsrat entlastende Maßnahmen vereinbaren, wie z.B.
- Verkürzung der Arbeitszeit,
- Erleichterungen während der Nachtschicht, wie die Bereitstellung von warmen Speisen und Getränken,
- oder erhöhte Pausenansprüche.
Der Betriebsrat kann solche Maßnahmen auch erzwingen, wenn der/die ArbeitgeberIn nicht einwilligt.
Muster-Betriebsvereinbarung Schichtarbeit
LeiharbeiterInnen
Wenn überlassene Arbeitskräfte im Betrieb beschäftigt werden sollen, hat der Betriebsrat sowohl das Recht auf Information und Beratung, als auch auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
In dieser kann z.B. geregelt werden:
- die Höchstdauer der Beschäftigung,
- Quotenregelung
- nähere Ausgestaltung der Informations- und Beratungsrechte.
Muster-Betriebsvereinbarung LeiharbeiterInnen
Mitarbeitervorsorgekasse
Seit das betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) gültig ist, muss jeder Arbeitgeber und jede Arbeitgeberin für ArbeitnehmerInnen ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (sofern dieses nach dem 31.12.2002 begonnen wird) einen laufenden Beitrag bezahlen. Dieser wird an die zuständige Krankenversicherung zur Weiterleitung an eine Mitarbeitervorsorgekasse überwiesen.
Jedes Unternehmen kann nur einer Mitarbeitervorsorgekasse beitreten. Die Auswahl der Kasse erfolgt gemäß den Bestimmungen des BMSVG gemeinsam durch Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und die ArbeitnehmerInnen und wird unten geschildert. Anrufung der Schlichtungsstelle. Sowohl in Betrieben mit als auch ohne Betriebsrat kann die Schlichtungsstelle angerufen werden, wenn es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite kommt (gemäß § 144 ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften). Eine der beiden Streitparteien muss dazu einen Antrag stellen.
Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
Unternehmen mit Betriebsrat: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so schließen der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse ab.
Unternehmen ohne Betriebsrat: In Unternehmen ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin verpflichtet, eine Mitarbeitervorsorgekasse vorzuschlagen.
Binnen einer Woche hat er oder sie alle ArbeitnehmerInnen schriftlich (z.B. über E-Mail) über die beabsichtigte Auswahl zu informieren.
Die ArbeitnehmerInnen können nun binnen zwei Wochen schriftliche Einwände gegen die Auswahl des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin erheben. Widersprechen zumindest ein Drittel der ArbeitnehmerInnen der Auswahl, muss der oder die ArbeitgeberIn eine andere Mitarbeitervorsorgekasse vorschlagen.
Auf Verlangen der ArbeitnehmerInnen ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen (z.B. der ÖGB) zu den weiteren Beratungen über den Vorschlag beizuziehen.
Geltungsdauer
Erzwingbare Betriebsvereinbarungen können nicht gekündigt, sondern nur einvernehmlich oder durch Entscheidung der Schlichtungsstelle aufgehoben oder abgeändert werden.
In der Praxis sollten solche Betriebsvereinbarungen befristet abgeschlossen werden. Eine Befristung derartiger Betriebsvereinbarungen ist sehr sinnvoll, weil dann die Geltungsdauer automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit endet.
