Der Europäische Gerichtshof

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Der Europäische Gerichtshof (abgekürzt EuGH, offizielle Bezeichnung: "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften") ist das oberste Rechtsprechungsorgan der EU. Er sichert die einheitliche Auslegung und Anwendung des gesamten Gemeinschaftsrechts ("EU-Rechts"). Seine Urteile müssen auch von den Höchstgerichten der Mitgliedstaaten (in Österreich insb. durch den Verfassungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof) beachtet werden.

Bedeutung und Rolle für die europäische Integration

Für die europäische Integration und die Herausbildung einer europäischen Rechtsordnung ist dem EuGH enorme Bedeutung beizumessen. Viele Regelungen des europäischen Rechts sind unbestimmt bzw. als Ergebnis komplizierter Kompromisse vielfach auch bewusst offen formuliert. Die nähere Bedeutung, „den genaueren Schliff“, erhalten derartige Bestimmungen dann erst in der Auslegung durch den EuGH (z. B. die nähere Definition, wer im Sinne der Arbeitnehmerfreizügikeit als "Arbeitnehmer" gilt). Überhaupt sind zentrale Strukturprinzipien des europäischen Rechts weniger das Ergebnis politischer Willensentscheidungen der Mitgliedstaaten gewesen, sondern letztlich Resultat einer "schöpferischen Interpretation" durch den EuGH. Zu diesen Strukturprinzipien zählen z. B. der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor innerstaatlichem Recht, die Bedeutung der Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze oder die Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber den BürgerInnen, wenn diese durch die Nichtumsetzung von europäischem Recht einen Schaden erleiden.

Nicht nur als treibende Kraft der europäischen Integration, sondern überdies als Impulsgeber zur Festigung eines europäischen Sozialmodells (u. a. im Gleichbehandlungsrecht) genoss der Gerichtshof über lange Jahre hohes Ansehen bei den europäischen Gewerkschaften. Anlässlich einiger jüngerer Entscheidungen wurde aber auch massive Kritik an der Rechtsprechung laut. Sie sieht sich vermehrt dem Vorwurf ausgesetzt, den (Binnen-)Marktfreiheiten zu viel an Gewicht zu verleihen und dadurch dem Sozialdumping in der EU Vorschub zu leisten. Dies betraf zuletzt die Untersagung von Tariftreueklauseln bei öffentlichen Aufträgen in Deutschland ("Rüffert-Fall"), die Zurückdrängung des Einflusses der schwedischen Gewerkschaften bei der Durchsetzung eines flächendeckenden Kollektivvertragsniveaus ("Vaxholm-Fall") oder relativ strenge Auflagen für international agierende Gewerkschaften, wenn diese die Interessen ihrer Mitglieder vertreten ("Viking-Fall").

Zusammensetzung

Der EuGH besteht aus 27 RichterInnen (je einer pro Mitgliedstaat) und 8 GeneralanwältInnen. Die RichterInnen und GeneralanwältInnen werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt (Wiederernennung ist möglich). Die GeneralanwältInnen unterstützen den Gerichtshof, indem sie in wichtigen Fällen Rechtsgutachten (sog „Schlussanträge“) erstellen. Zur Entlastung des Gerichtshofs wurden mittlerweile zusätzliche Spruchkörper eingerichtet (Gericht erster Instanz und Gericht für den öffentlichen Dienst).

Direktklagen und Vorabentscheidungsverfahren

Die in der Praxis wichtigsten EuGH-Verfahren sind Vertragsverletzungsverfahren und Vorabentscheidungsverfahren. Beim Vertragsverletzungsverfahren verklagt die Kommission (in ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge") einen Mitgliedstaat, um ihn zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu bringen. Dem geht zunächst ein Vorverfahren voraus, in dem sich der betreffende Mitgliedstaat zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann (sog. "blauer Brief aus Brüssel"). Fügt sich der Mitgliedstaat den Vorwürfen nicht, kann die Kommission vor dem EuGH klagen. Bleibt der Mitgliedstaat auch nach einer Verurteilung widerspenstig, kann ihm der EuGH in einem weiteren Verfahren die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds auferlegen. Das Vertragsverletzungsverfahren kann aus Arbeitnehmersicht insb dann interessant sein, wenn ein Mitgliedsland eine EU-Richtlinie zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen nicht richtig umgesetzt hat. Wird die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, ist mit einem Vorgehen zu rechnen.

Einzelne BürgerInnen können nur in Ausnahmefällen direkt vor dem Gerichtshof klagen. Um ihnen dennoch den Schutz ihrer europäischen Rechte zu sichern, ist das sogenannte Vorabentscheidungsverfahren wichtig. Hierbei arbeitet der EuGH mit den Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen. Diese sind ja auch jene Gerichte, die das europäische Recht in erster Linie zu berücksichtigen haben. Bestehen nun in irgend einem anhängig gewordenen Fall Zweifel in der Deutung des europäischen Rechts, kann das betreffende mitgliedstaatliche Gericht „vorab“ – dh vor seiner endgültigen Entscheidung – den EuGH einschalten und um eine verbindliche Auslegung zur Streitfrage ersuchen. Die Höchstgerichte der Mitgliedstaaten sind zu einer derartigen Fragestellung an den EuGH sogar verpflichtet. Die Antwort des Gerichtshofs ergeht in aller Regel durch ein Urteil. Und daran sind alle Gerichte in der EU gebunden. Deshalb können neben den Streitparteien des Ausgangsverfahrens auch alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane am Verfahren teilnehmen, um den EuGH von ihrer Rechtsmeinung zu überzeugen.



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