Arten von Betriebsvereinbarungen

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Das Gesetz unterscheidet, je nach dem Grad der Mitbestimmung und hinsichtlich der Rechtswirkungen, zwischen verschiedenen Arten von Betriebsvereinbarungen.

  • Zustimmungspflichtige, notwendige Betriebsvereinbarung
    Betrifft Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin, die für Ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinarung bedürfen. Eine Schlichtung ist nicht vorgesehen.
  • Ersetzbare Betriebsvereinbarung
    Betrifft ebenfalls Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin, die für Ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinarung bedürfen. Die Zustimmung kann allerdings durch einen Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt werden (Zwangsschlichtung).
  • Erzwingbare Betriebsvereinbarung
    Bei keiner Einigung kann sowohl der Betriebsrat als auch der/die BetriebsinhaberIn eine Schlichtungsstelle anrufen.
  • Fakultative oder Freiwillige Betriebvereinbarung
    BetriebsinhaberIn und Betriebsrat einigen sich auf freiwilliger Basis. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist unmöglich.
  • Freie Betriebsvereinbarung
    Das ArbVG enthält über solche freien Betriebsvereinbarungen keine Regelung. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, die auch im Gesetz oder Kollektivvertrag erwähnt sind.

Übersicht: Arten von Betriebsvereinbarungen

Bezeichnung Wer muss zustimmen? Wer kann Schlichtung beantragen?
Notwendige, zustimmungspflichtige BV
§ 96 ArbVG
Betriebsinhaber und Betriebsrat bzw Personalvertretung Keine Schlichtung vorgesehen
Ersetzbare BV
§ 96a ArbVG
Betriebsinhaber
Erzwingbare BV
§ 97 Abs 1 Z 1-6a ArbVG
Betriebsinhaber oder Betriebsrat bzw Personalvertretung
Freiwillige BV
§ 97 Abs 1 Z 7-25 ArbVG
Freiwillige Regelung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat bzw Personalvertretung Keine Schlichtung möglich
Freie BV

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