Arten von Betriebsvereinbarungen
Aus WIGBIT
Das Gesetz unterscheidet, je nach dem Grad der Mitbestimmung und hinsichtlich der Rechtswirkungen, zwischen verschiedenen Arten von Betriebsvereinbarungen.
- Zustimmungspflichtige, notwendige Betriebsvereinbarung
Betrifft Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin, die für Ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinarung bedürfen. Eine Schlichtung ist nicht vorgesehen. - Ersetzbare Betriebsvereinbarung
Betrifft ebenfalls Maßnahmen des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin, die für Ihre Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinarung bedürfen. Die Zustimmung kann allerdings durch einen Spruch der Schlichtungsstelle ersetzt werden (Zwangsschlichtung). - Erzwingbare Betriebsvereinbarung
Bei keiner Einigung kann sowohl der Betriebsrat als auch der/die BetriebsinhaberIn eine Schlichtungsstelle anrufen. - Fakultative oder Freiwillige Betriebvereinbarung
BetriebsinhaberIn und Betriebsrat einigen sich auf freiwilliger Basis. Die Anrufung einer Schlichtungsstelle ist unmöglich. - Freie Betriebsvereinbarung
Das ArbVG enthält über solche freien Betriebsvereinbarungen keine Regelung. Betriebsvereinbarungen können nur in Angelegenheiten abgeschlossen werden, die auch im Gesetz oder Kollektivvertrag erwähnt sind.
Übersicht: Arten von Betriebsvereinbarungen
| Bezeichnung | Wer muss zustimmen? | Wer kann Schlichtung beantragen? |
| Notwendige, zustimmungspflichtige BV § 96 ArbVG | Betriebsinhaber und Betriebsrat bzw Personalvertretung | Keine Schlichtung vorgesehen |
| Ersetzbare BV § 96a ArbVG | Betriebsinhaber | |
| Erzwingbare BV § 97 Abs 1 Z 1-6a ArbVG | Betriebsinhaber oder Betriebsrat bzw Personalvertretung | |
| Freiwillige BV § 97 Abs 1 Z 7-25 ArbVG | Freiwillige Regelung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat bzw Personalvertretung | Keine Schlichtung möglich |
| Freie BV |
